Verordnung über die Berufsbildung
(Berufsbildungsverordnung, BBV)

vom 19. November 2003 (Stand am 1. April 2022)


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Art. 68a Beitragserhebung 42

(Art. 60 BBG)

1 Die Or­ga­ni­sa­ti­on der Ar­beits­welt stellt die Bei­trä­ge bei den un­ter­stell­ten Be­trie­ben in Rech­nung.

2 Wer be­reits Leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 60 Ab­satz 6 BBG er­bringt, be­zahlt die Dif­fe­renz zwi­schen der be­reits er­brach­ten Leis­tung und dem Be­trag, der zur Äuf­nung des all­ge­mein­ver­bind­lich er­klär­ten Be­rufs­bil­dungs­fonds er­ho­ben wird. Die Dif­fe­renz be­rech­net sich auf­grund der an­teils­mäs­si­gen Bei­trä­ge für die glei­che Leis­tung.

3 Die Or­ga­ni­sa­ti­on der Ar­beits­welt ver­fügt den Bei­trag, wenn der Be­trieb dies ver­langt oder nicht zahlt.

4 Ei­ne rechts­kräf­ti­ge Bei­trags­ver­fü­gung ist im Sin­ne von Ar­ti­kel 80 des Bun­des­ge­set­zes vom 11. April 188943 über Schuld­be­trei­bung und Kon­kurs ei­nem voll­streck­ba­ren ge­richt­li­chen Ent­scheid gleich­ge­stellt.

42 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005).

43 SR 281.1

BGE

137 II 399 (2C_561/2010) from 28. Juli 2011
Regeste: a Art. 60 Abs. 3 BBG, Art. 72 und 83 BGG; Rechtsnatur der gemäss Verbindlicherklärung des Bundesrates zu leistenden Bildungsbeiträge. Die Verbindlicherklärung eines Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche und deren Verpflichtung zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen (Art. 60 Abs. 3 BBG) hat zur Folge, dass die ursprünglich auf dem Reglement einer privatrechtlichen Vereinigung beruhende privatrechtliche Beitragspflicht zu einer öffentlich-rechtlichen wird. Damit steht in diesem Bereich einzig die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (E. 1). Anwendung im konkreten Fall (E. 4).

137 II 409 (2C_45/2011) from 3. Oktober 2011
Regeste: Art. 29a und 178 Abs. 3 BV; Art. 60 BBG; Art. 68a BBV; vom Bundesrat verbindlich erklärte Berufsbildungsbeiträge; Entscheidungskompetenz der Organisationen der Arbeitswelt; Verwaltungsklage; Übergangsrecht. In Art. 178 Abs. 3 BV enthaltene Kriterien für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (E. 7.1-7.3) sowie Voraussetzungen, nach denen Letztere Verwaltungsverfügungen erlassen können (E. 6 und 7.4). Bestätigung der öffentlich-rechtlichen Natur der durch den Bundesrat verbindlich erklärten Berufsbildungsbeiträge (BGE 137 II 399; E. 7.3.2). Vor Inkrafttreten von Art. 68a BBV, der sich auf eine genügende Gesetzesdelegationsnorm stützt, durften die Organisationen der Arbeitswelt keine Verfügungen betreffend die Erhebung von obligatorisch erklärten Berufsbildungsbeiträgen erlassen; sie mussten vor den zuständigen kantonalen Behörden Verwaltungsklage einreichen (E. 7 und 8).

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