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Art. 19 Allgemeinbildung
(Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG) 1 Das SBFI erlässt Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in den zweijährigen sowie in den drei- bis vierjährigen Grundbildungen. 2 Die Mindestvorschriften werden in einem eidgenössischen Rahmenlehrplan oder, bei besonderen Bedürfnissen, in den Bildungsverordnungen konkretisiert. |