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Art. 21
1 Die Kantone unterstützen die Organisationen der Arbeitswelt bei der Bildung von Trägerschaften für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte. 2 Die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte darf die Vollkosten nicht übersteigen. 3 Der Lehrbetrieb trägt die Kosten, die der lernenden Person aus dem Besuch der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte entstehen. |