Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 25 Voraussetzungen für die Genehmigung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen
(Art. 28 Abs. 3 BBG) 1 Das SBFI genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung. 2 Es prüft, ob:
|