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Art. 56 Mindestanforderungen an Bildungsgänge für Beraterinnen und Berater
(Art. 50 BBG) 1 Fachbildungen für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden an einer Hochschule oder an einer vom SBFI anerkannten Institution angeboten. 2 Die Fachbildung umfasst:
3 Für die Lehrtätigkeit ist ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer vom Bund anerkannten Institution in Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie ein Nachweis methodisch-didaktischer Kompetenz erforderlich. 4 Das SBFI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse. |