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Art. 64 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
(Art. 55 BBG) 1 Die Bundesbeiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. 1bis …27 2 Die Beiträge bemessen sich:
3 Die Beiträge werden für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist möglich. 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015 (AS 20153807). Aufgehoben durch Art. 36 der V vom 23. Febr. 2022 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, mit Wirkung seit 1. April 2022 (AS 2022 165). |