1 Das SBFI richtet Beiträge aus, wenn:
- a.
- die Absolventin oder der Absolvent zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat;
- b.
- der absolvierte vorbereitende Kurs:
- 1.
- im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war, und
- 2.
- nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung begonnen hat;
- c.
- die anrechenbaren Kursgebühren insgesamt 1000 Franken übersteigen;
- d.
- eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;
- e.
- eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert wurde;
- f.
- das Gesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht wird.
2 Das SBFI richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen aus.