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Art. 66i Pflichten der Kursanbieter und Sanktionen
1 Der Kursanbieter stellt zuhanden der Teilnehmerin oder des Teilnehmers eine Bestätigung gemäss der Vorlage des SBFI aus. Diese enthält eine korrekte Darstellung über:
2 Er kooperiert bei der Durchführung von Stichproben. 3 Macht ein Kursanbieter falsche Angaben, verwendet er die Vorlage gemäss Absatz 1 nicht, befolgt er Weisungen nicht oder liefert er die im Rahmen von Stichproben geforderten Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das SBFI den betreffenden Kurs oder das gesamte Kursangebot des Anbieters von der Liste streichen. 4 Macht ein Kursanbieter vorsätzlich nicht wahrheitsgetreue Angaben, so kann das SBFI den Anbieter zusätzlich für ein Jahr von der Aufnahme in die Liste sperren. |