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Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
Art. 67
Die Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen nach Artikel 58 BBG bemisst sich nach der Schwere der Pflichtverletzung des Beitragsempfängers. Die Kürzung beträgt höchstens ein Drittel.