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Verordnung über die Berufsbildung
(Berufsbildungsverordnung, BBV)

Art. 67

Die Kür­zung oder Ver­wei­ge­rung von Bun­des­bei­trä­gen nach Ar­ti­kel 58 BBG be­misst sich nach der Schwe­re der Pflicht­ver­let­zung des Bei­trags­emp­fän­gers. Die Kür­zung be­trägt höchs­tens ein Drit­tel.