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Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
(Art. 12 BBG) 1 Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen. 2 Die Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr und werden zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt. 3 Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen. |