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Art. 11 Verfügbare Bucheffekten
1Jede Verwahrungsstelle hält bei sich selber oder bei einer Drittverwahrungsstelle Bucheffekten verfügbar, deren Zahl und Gattung mindestens der Summe der in den Effektenkonten ihrer Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber als Guthaben ausgewiesenen Bucheffekten (Effektenguthaben) entspricht. 2Ist die Menge der verfügbaren Bucheffekten kleiner als die Summe der Effektenguthaben, so muss die Verwahrungsstelle ohne Verzug Bucheffekten im Umfang des Unterbestandes erwerben. 3Als verfügbar gelten:
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