Bundesgesetz
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Art. 10 Wirkungen
1 Die Verwahrungsstelle schreibt dem Effektenkonto der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers die Bucheffekten gut, welche die Drittverwahrungsstelle ihrem Effektenkonto gutgeschrieben hat. 2 Untersteht die Drittverwahrung nicht diesem Gesetz, so erwirbt die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mit der Gutschrift zumindest Rechte entsprechend den Rechten, welche die Verwahrungsstelle aus der Drittverwahrung erhält. |