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Bundesgesetz
über Bucheffekten
(Bucheffektengesetz, BEG)

vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. Februar 2021)

Art. 20 Endgültigkeit von Weisungen

Die Wei­sung ei­ner Ver­wah­rungs­stel­le, die an ei­nem Ef­fek­ten­ab­rech­nungs- und ‑ab­wick­lungs­sys­tem teil­nimmt, ist auch im Fal­le ei­nes Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­rens ge­gen die­se Ver­wah­rungs­stel­le recht­lich ver­bind­lich und Drit­ten ge­gen­über wirk­sam, wenn sie:

a.
vor Er­öff­nung des Ver­fah­rens in das Sys­tem ein­ge­bracht wur­de; oder
b.
nach Er­öff­nung des Ver­fah­rens in das Sys­tem ein­ge­bracht und am Tag der Ver­fah­renser­öff­nung aus­ge­führt wur­de, so­fern der Sys­tem­be­trei­ber nach­weist, dass er von der Er­öff­nung des Ver­fah­rens kei­ne Kennt­nis hat­te oder ha­ben muss­te.