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Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG)
vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. Februar 2021)
Art. 20Endgültigkeit von Weisungen
Die Weisung einer Verwahrungsstelle, die an einem Effektenabrechnungs- und ‑abwicklungssystem teilnimmt, ist auch im Falle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen diese Verwahrungsstelle rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:
a.
vor Eröffnung des Verfahrens in das System eingebracht wurde; oder
b.
nach Eröffnung des Verfahrens in das System eingebracht und am Tag der Verfahrenseröffnung ausgeführt wurde, sofern der Systembetreiber nachweist, dass er von der Eröffnung des Verfahrens keine Kenntnis hatte oder haben musste.