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Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG)
vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. Februar 2021)
Art. 23Rückerstattung von Sicherheiten
1 Hat die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber der Verwahrungsstelle Bucheffekten als Sicherheit übertragen und nutzt die Verwahrungsstelle diese Bucheffekten ihrerseits als Sicherheit, so muss die Verwahrungsstelle der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber spätestens bei Fälligkeit der gesicherten Forderung Bucheffekten derselben Zahl und Gattung rückerstatten.
2 Diese Bucheffekten unterliegen demselben Sicherungsrecht wie das ursprüngliche Sicherungsrecht und werden so behandelt, als wären sie zum selben Zeitpunkt wie das ursprüngliche Sicherungsrecht bestellt worden.
3 Soweit im Sicherungsvertrag mit der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber vorgesehen, kann die Verwahrungsstelle die Bucheffekten, statt sie zurückzuerstatten, nach Artikel 31 verwerten.