1 Die Belastung von Bucheffekten in einem Effektenkonto ist zu stornieren, wenn:
- a.
- sie ohne Weisung erfolgt;
- b.
- sie aufgrund einer Weisung erfolgt, die:
- 1.
- nichtig ist,
- 2.
- nicht von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber beziehungsweise deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter stammt,
- 3.
- durch die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber rechtzeitig widerrufen wurde, oder
- 4.
- wegen eines Erklärungsirrtums oder eines Übermittlungsfehlers, wegen absichtlicher Täuschung oder begründeter Furcht angefochten wurde; Artikel 26 des Obligationenrechts42 bleibt vorbehalten;
- c.
- die Gutschrift von Bucheffekten im Effektenkonto der Erwerberin oder des Erwerbers der Weisung nicht entspricht oder nicht innerhalb der für die Ausführung üblichen Frist erfolgt.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b hat die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nachzuweisen, dass die Weisung mangelhaft war. Der Anspruch auf Stornierung besteht nicht, wenn die Verwahrungsstelle nachweist, dass sie den Mangel der Weisung nicht kannte und trotz Anwendung von zumutbaren Massnahmen und Verfahren nicht kennen musste.
3 Durch Stornierung wird die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber gestellt, wie wenn die Belastung nie stattgefunden hätte. Schadenersatzansprüche nach den Vorschriften des Obligationenrechts bleiben vorbehalten.
4 Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung.43
5 Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber, die qualifizierte Anlegerinnen oder Anleger sind, können mit ihrer Verwahrungsstelle abweichende Vereinbarungen treffen.
42 SR 220
43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).