Bundesgesetz
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Art. 30 Rangfolge
1 Wird über Bucheffekten oder Rechte an Bucheffekten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfügt, so geht die frühere Verfügung der späteren im Range vor. 2 Schliesst die Verwahrungsstelle mit der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber eine Vereinbarung gemäss Artikel 25 Absatz 1 ab, ohne die Erwerberin oder den Erwerber ausdrücklich auf die ihr zustehenden früheren Rechte hinzuweisen, so gilt ihr Recht als dem Recht der Erwerberin oder des Erwerbers untergeordnet.47 3 ...48 4 Abweichende Abreden über die Rangfolge bleiben vorbehalten, entfalten jedoch nur unter den Parteien dieser Abrede Wirkung. 47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). 48 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). |