Bundesgesetz
über Bucheffekten
(Bucheffektengesetz, BEG)

vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 35 Übergangsbestimmungen

1 Emit­ten­ten von Wert­rech­ten, die ei­nem durch ei­ne Ver­wah­rungs­stel­le ge­führ­ten Ef­fek­ten­kon­to gut­ge­schrie­ben sind, ha­ben in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes bei ei­ner Ver­wah­rungs­stel­le das Haupt­re­gis­ter ein­rich­ten und die Wert­rech­te dar­in ein­tra­gen zu las­sen.

2 Ist vor In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes über sam­mel­ver­wahr­te Wert­pa­pie­re, Glo­bal­ur­kun­den oder Wert­rech­te ver­fügt wor­den und ge­nügt die­se Ver­fü­gung nicht den Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes, so geht das da­durch er­wor­be­ne Recht je­dem nach In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes be­grün­de­ten Recht vor, so­fern die Er­wer­be­rin oder der Er­wer­ber in­ner­halb von zwölf Mo­na­ten nach In­kraft­tre­ten die nach die­sem Ge­setz er­for­der­li­chen Ein­trä­ge vor­nimmt oder vor­neh­men lässt.

BGE

138 III 137 (4A_155/2011) from 10. Januar 2012
Regeste: BEG, Art. 400 Abs. 1 OR; Rechtsnatur und Herausgabe von Bucheffekten; intertemporales Recht. Rechtsnatur von Bucheffekten. Bucheffekten können weder vindiziert noch nach den Regeln des Besitzesschutzes herausverlangt werden. Eine Rückabwicklung hat nach schuldrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (E. 5.2.1). Sammelverwahrte Wertpapiere, die einem Effektenkonto bei einer Verwahrungsstelle gutgeschrieben sind, wurden mit Inkrafttreten des BEG automatisch zu Bucheffekten (E. 5.2.2). Pflicht zur Herausgabe von Bucheffekten gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR (E. 5.3).

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