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Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG)
vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. Februar 2021)
Art. 35Übergangsbestimmungen
1 Emittenten von Wertrechten, die einem durch eine Verwahrungsstelle geführten Effektenkonto gutgeschrieben sind, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Verwahrungsstelle das Hauptregister einrichten und die Wertrechte darin eintragen zu lassen.
2 Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über sammelverwahrte Wertpapiere, Globalurkunden oder Wertrechte verfügt worden und genügt diese Verfügung nicht den Vorschriften dieses Gesetzes, so geht das dadurch erworbene Recht jedem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Recht vor, sofern die Erwerberin oder der Erwerber innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten die nach diesem Gesetz erforderlichen Einträge vornimmt oder vornehmen lässt.