Bundesgesetz
|
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Bucheffekten, die eine Verwahrungsstelle einem Effektenkonto gutgeschrieben hat. 1bis Artikel 31 Absatz 2 ist unter den Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 1 auf Bucheffekten anwendbar, welche bei einer Verwahrungsstelle im In- oder Ausland verwahrt werden, auch wenn die Verwahrung ausländischem Recht untersteht.3 2 Es lässt Vorschriften über die Eintragung von Namenaktien in das Aktienbuch unberührt. 3Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). |