Bundesgesetz
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Art. 20 Endgültigkeit von Weisungen
Die Weisung einer Verwahrungsstelle, die an einem Effektenabrechnungs- und ‑abwicklungssystem teilnimmt, ist auch im Falle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen diese Verwahrungsstelle rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:
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