Bundesgesetz
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Art. 25 Kontrollvereinbarung 45
1 Über Bucheffekten kann mit Wirkung gegenüber Dritten auch verfügt werden, indem die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mit der Verwahrungsstelle unwiderruflich vereinbart, dass diese die Weisungen der Erwerberin oder des Erwerbers ohne weitere Zustimmung oder Mitwirkung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers auszuführen hat. 2 Die Verfügung kann sich beziehen auf:
45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). |