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Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG)
vom 3. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 32Ankündigung und Abrechnung
1 Die Verwertung ist der Sicherungsgeberin oder dem Sicherungsgeber anzukündigen. Die Sicherungsgeberin oder der Sicherungsgeber kann auf die Ankündigung verzichten, wenn sie oder er eine qualifizierte Anlegerin oder ein qualifizierter Anleger ist.
2 Die Sicherungsnehmerin oder der Sicherungsnehmer ist zur Abrechnung verpflichtet und hat der Sicherungsgeberin oder dem Sicherungsgeber einen Überschuss herauszugeben.