Bundesgesetz
|
|
Art. 33
1 Für Schäden aus der Verwahrung oder der Übertragung von Bucheffekten haftet die Verwahrungsstelle der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber nach den Vorschriften des Obligationenrechts55, soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt. 2 Lässt die Verwahrungsstelle Bucheffekten befugterweise bei einer Drittverwahrungsstelle verwahren, so haftet sie für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Drittverwahrungsstelle sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. 3 Die Verwahrungsstelle kann die Haftung nach Absatz 2 ausschliessen, sofern Bucheffekten auf ausdrückliche Weisung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers bei einer Drittverwahrungsstelle verwahrt werden, die von der Verwahrungsstelle dafür nicht empfohlen wurde. 4 Die Verwahrungsstelle haftet für das Verschulden der Drittverwahrungsstelle wie für eigenes Verschulden, wenn diese:
5 Abweichende Abreden sind nur unter Verwahrungsstellen oder zugunsten der Anlegerin oder des Anlegers wirksam. |
