Bundesgesetz
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Art. 8a Auslieferung von Inhaberaktien von Aktiengesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere 29
Bei Aktiengesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere, deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, stellt die nach Artikel 697j Absatz 5 des Obligationenrechts30 von der Gesellschaft bezeichnete Verwahrungsstelle sicher, dass die Wertpapiere nur ausgeliefert werden:
29 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279). 31 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). |