Bundesgesetz
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Art. 9 Ermächtigung zur Drittverwahrung
1 Eine Verwahrungsstelle kann Bucheffekten, Wertpapiere, einfache Wertrechte und Registerwertrechte durch eine Drittverwahrungsstelle in der Schweiz oder im Ausland verwahren lassen.32 Die Zustimmung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ist nicht erforderlich. 2 Die Drittverwahrung im Ausland bedarf jedoch der ausdrücklichen Zustimmung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn die ausländische Verwahrungsstelle nicht einer Aufsicht untersteht, welche ihrer Tätigkeit angemessen ist. 32 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233). |