Bundesgesetz
über die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)

vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 11 Allgemeine Grundsätze

1 Das Ge­richt oder die Ver­wal­tungs­be­hör­de ord­net die Be­sei­ti­gung der Be­nach­tei­li­gung nicht an, wenn der für Be­hin­der­te zu er­war­ten­de Nut­zen in ei­nem Miss­ver­hält­nis steht, ins­be­son­de­re:

a.
zum wirt­schaft­li­chen Auf­wand;
b.
zu In­ter­es­sen des Um­welt­schut­zes so­wie des Na­tur- und Hei­mat­schut­zes;
c.
zu An­lie­gen der Ver­kehrs- und Be­triebs­si­cher­heit.

2 Das Ge­richt trägt bei der Fest­set­zung der Ent­schä­di­gung nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 3 den Um­stän­den, der Schwe­re der Dis­kri­mi­nie­rung und dem Wert der Dienst­leis­tung Rech­nung. Die Ent­schä­di­gung be­trägt höchs­tens 5000 Fran­ken.

BGE

134 II 249 (1C_48/2008) from 9. Juli 2008
Regeste: Art. 8 Abs. 2, Art. 35 Abs. 3, Art. 190 BV; Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG); Art. 117 BauG/AR; Erneuerung von öffentlich zugänglichen Bauten oder Anlagen. Auslegung des Begriffs des Zugangs gemäss Art. 2 Abs. 3 BehiG bei Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 3 lit. a BehiG (E. 3.3). Verhältnis von Art. 3 lit. a zu Art. 7 Abs. 1 BehiG (E. 3.4 und 3.5). Umfang der Anpassungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BehiG, wenn nur ein Teil der öffentlich zugänglichen Bereiche des Gebäudes bzw. der entsprechenden Anlagen erneuert wird (E. 4).

139 II 289 (2C_380/2012) from 22. Februar 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 190 BV, Art. 1 ff. BehiG, Art. 1 ff. VböV, Art. 1 ff. VAböV, Art. 17 EBG, Art. 6a, 46 ff. und 81 EBV; Pflichtenheft und Typenskizzen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 der SBB. Rechtsgrundlagen für die Anordnung des Rollstuhlbereichs in einem Eisenbahnfahrzeug im Eisenbahnrecht (E. 2.1) und im Behindertengleichstellungsrecht (E. 2.2). Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Eine Benachteiligung liegt aber nicht schon darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter (E. 2.3). Die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs (für Mobilitätsbehinderte) führt nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen Diskriminierung bzw. Benachteiligung Behinderter (E. 3), weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Massnahmen erübrigt (E. 4).

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