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Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)
vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Juli 2020)
Art. 19Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Der Bundesrat schafft ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Dieses fördert insbesondere:
a.
die Information über die Gesetzesgrundlagen und die Richtlinien zur Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen;
b.
die Programme und Kampagnen nach den Artikeln 16 und 18;
c.
die Analyse und Untersuchungen im Bereich der Gleichstellung und Integration von Behinderten;
d.
die Koordination der Tätigkeiten der auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen.