Federal Act
on the Elimination of Discrimination
against People with Disabilities
(Disability Discrimination Act, DDA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 13 December 2002 (Status as of 1 July 2020)


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Art. 2 Definitions

1 In this Act, a per­son with a dis­ab­il­ityis a per­son who, due to a phys­ic­al, men­tal or psy­cho­lo­gic­al impair­ment which is likely to be per­man­ent, finds it dif­fi­cult or is un­able to carry out every­day tasks, cul­tiv­ate so­cial con­tacts, move around, ob­tain an edu­ca­tion or train­ing, or work.4

2 Dis­crim­in­a­tionoc­curs when per­sons with dis­ab­il­it­ies are treated in leg­al or prac­tic­al terms dif­fer­ently from per­sons without dis­ab­il­it­ies and thus without ma­ter­i­al jus­ti­fic­a­tion are dis­ad­vant­aged when com­pared to per­sons without dis­ab­il­it­ies, or when they are not treated dif­fer­ently but dif­fer­ent treat­ment is ne­ces­sary to en­sure that per­sons with dis­ab­il­it­ies have the same rights as per­sons without dis­ab­il­it­ies.

3 Dis­crim­in­a­tion re­lat­ing to ac­cess to a build­ing, a struc­ture, a dwell­ing or a pub­lic trans­port fa­cil­ity or vehicleoc­curs when ac­cess for per­sons with dis­ab­il­it­ies is not pos­sible for struc­tur­al reas­ons or is only pos­sible with dif­fi­culty.

4 Dis­crim­in­a­tion in ob­tain­ing a ser­vice oc­curs when it is im­possible or only pos­sible with dif­fi­culty for per­sons with dis­ab­il­it­ies to ob­tain a ser­vice.

5 Dis­crim­in­a­tion in ac­cess to gen­er­al and ad­vanced edu­ca­tion and train­ing oc­curs in par­tic­u­lar when:

a.
it is dif­fi­cult for per­sons with dis­ab­il­it­ies to use aids or ob­tain the ne­ces­sary as­sist­ance from oth­er per­sons;
b.
the dur­a­tion and or­gan­isa­tion of the course and ex­am­in­a­tions are not ad­ap­ted to the spe­cif­ic needs of per­sons with dis­ab­il­it­ies.

4 Amended by An­nex No 3 of the FA of 20 June 2014 on Con­tinu­ing Edu­ca­tion and Train­ing, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

BGE

134 II 249 (1C_48/2008) from 9. Juli 2008
Regeste: Art. 8 Abs. 2, Art. 35 Abs. 3, Art. 190 BV; Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG); Art. 117 BauG/AR; Erneuerung von öffentlich zugänglichen Bauten oder Anlagen. Auslegung des Begriffs des Zugangs gemäss Art. 2 Abs. 3 BehiG bei Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 3 lit. a BehiG (E. 3.3). Verhältnis von Art. 3 lit. a zu Art. 7 Abs. 1 BehiG (E. 3.4 und 3.5). Umfang der Anpassungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BehiG, wenn nur ein Teil der öffentlich zugänglichen Bereiche des Gebäudes bzw. der entsprechenden Anlagen erneuert wird (E. 4).

138 I 475 (4A_367/2012) from 10. Oktober 2012
Regeste: Beschwerde- und Klagelegitimation einer Behindertenorganisation (Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 lit. a BehiG); Diskriminierung im Sinne von Art. 6 BehiG. Integration Handicap ist berechtigt zur Klage auf Feststellung einer Diskriminierung in einem Zivilverfahren und gegebenenfalls zur Erhebung einer Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Begriff der Diskriminierung gegenüber Behinderten bei Dienstleistungen Privater (E. 3). Bezug zur EMRK (E. 4).

139 II 289 (2C_380/2012) from 22. Februar 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 190 BV, Art. 1 ff. BehiG, Art. 1 ff. VböV, Art. 1 ff. VAböV, Art. 17 EBG, Art. 6a, 46 ff. und 81 EBV; Pflichtenheft und Typenskizzen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 der SBB. Rechtsgrundlagen für die Anordnung des Rollstuhlbereichs in einem Eisenbahnfahrzeug im Eisenbahnrecht (E. 2.1) und im Behindertengleichstellungsrecht (E. 2.2). Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Eine Benachteiligung liegt aber nicht schon darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter (E. 2.3). Die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs (für Mobilitätsbehinderte) führt nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen Diskriminierung bzw. Benachteiligung Behinderter (E. 3), weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Massnahmen erübrigt (E. 4).

142 V 523 (9C_837/2015) from 23. November 2016
Regeste: Art. 8 und 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 IVV; Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre. Gesetzwidrigkeit des IV-Rundschreibens Nr. 299 des BSV vom 30. Mai 2011 (bzw. der Rz. 3020 zweiter Absatz KSBE), soweit darin für ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre verlangt wird, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen oder eine (allenfalls vorerst noch nicht rentenbeeinflussende) Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann (E. 5). Die Beantwortung der Frage, ob Leistungen für ein zweites Ausbildungsjahr zuzusprechen sind, richtet sich danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit [Erreichen eines Stundenlohnes von mindestens Fr. 2.55]) im konkreten Einzelfall erfüllt sind (E. 5.5). Die fehlende Notwendigkeit eines zweiten Ausbildungsjahres darf nicht leichthin angenommen werden (E. 6.5).

145 I 142 (2C_927/2017) from 29. Oktober 2018
Regeste: Sonderschulung; Massnahmen der Sonderpädagogik zwischen 18 und 20 Jahren. Art. 5 und 24 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Art. 8 und 62 BV; interkantonale Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik; Gesetz des Kantons Genf vom 17. September 2015 über die öffentliche Schule; Reglement des Kantons Genf vom 21. September 2011 über die Integration der Kinder und Jugendlichen mit besonderen Erziehungsbedürfnissen oder Behinderungen. Rechte, die jungen Personen mit Behinderungen im Bereich der Sonderschulung zwischen 18 und 20 Jahren zustehen. Die interkantonale Vereinbarung über die Sonderpädagogik und das Recht des Kantons Genfs sehen einen Anspruch auf Massnahmen der Sonderschulung bis zum Alter von 20 Jahren vor (E. 5). Das Erreichen der Volljährigkeit ist somit kein zulässiges Kriterium, um das Weiterführen solcher Massnahmen zu verweigern (E. 6). Eine Unterbringung in einer Einrichtung für Erwachsene ist dann nicht ausgeschlossen, wenn sich das Ende der Periode nähert, während der ein Anspruch auf Massnahmen der Sonderpädagogik besteht und die betroffene Person in Zukunft so oder so in einer solchen Einrichtung untergebracht werden wird. Diese Unterbringung muss mit den Interessen der behinderten Person im Einklang stehen; auch müssen die Massnahmen der Sonderpädagogik, auf welche die Betroffene bis zum Alter von 20 Jahren Anspruch hat, gewährleistet sein (E. 7).

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