Verordnung
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Art. 24 Überwachung und Berichterstattung
1 Das EBGB überwacht die Durchführung der Projekte. 2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem EBGB regelmässig über den Verlauf des Projekts und reicht ihm spätestens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein. 3 Das EBGB erlässt Weisungen über die Berichterstattung. |