Verordnung
über die Beseitigung von Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV)

vom 19. November 2003 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 24 Überwachung und Berichterstattung

1 Das EBGB über­wacht die Durch­füh­rung der Pro­jek­te.

2 Die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler be­rich­tet dem EBGB re­gel­mäs­sig über den Ver­lauf des Pro­jekts und reicht ihm spä­tes­tens drei Mo­na­te nach des­sen Ab­schluss einen Schluss­be­richt ein.

3 Das EBGB er­lässt Wei­sun­gen über die Be­richt­er­stat­tung.

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