Verordnung
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Art. 3 Aufgaben
(Art. 19 BehiG) 1 Das EBGB ist für Bundesaufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zuständig, soweit sie nicht von anderen besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung wahrgenommen werden müssen. 2 Es fördert die Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen im öffentlichen Raum und setzt sich für die Beseitigung der rechtlichen oder tatsächlichen Benachteiligungen ein. 3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
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