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Art. 17 Bewilligungsgesuch
(Art. 10 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12-14, Art. 17 Abs. 1 BEHG) 1Der Effektenhändler reicht der FINMA ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:
2Der Effektenhändler legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich seine Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). |