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Art. 20 Internes Kontrollsystem
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1Der Effektenhändler sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. 2Er betraut insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige Stelle mit der internen Revision (interne Revisionsstelle beziehungsweise Inspektorat). Diese überprüft auch die Einhaltung der Informations-, der Sorgfalts- und der Treuepflichten nach Artikel 11 des Gesetzes. 3Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen einen Effektenhändler von der Pflicht, eine interne Revisionsstelle zu bestellen, befreien. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). |