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Art. 22 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
(Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 BEHG) 1Der Effektenhändler muss über ein Mindestkapital von 1,5 Millionen Franken verfügen. Es muss voll eingezahlt sein. Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in einen Effektenhändler.1 2Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gelten als Kapital:
3Die Guthaben nach Absatz 2 können nur angerechnet werden, wenn aus einer bei der Prüfgesellschaft hinterlegten schriftlichen Erklärung die Verpflichtung des Effektenhändlers hervorgeht, keinen der zwei Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass der Mindestkapitalbetrag unterschritten wird. 4Die FINMA kann natürlichen Personen und Personengesellschaften gestatten, anstelle eines Mindestkapitals nach den Absätzen 2 und 3 eine Sicherheit von mindestens 1,5 Millionen Franken zu hinterlegen, zum Beispiel in Form einer Bankgarantie oder einer Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank. 5In begründeten Einzelfällen kann die FINMA einen anderen Mindestansatz festlegen. 6Für Banken gelten die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom vom 1. Juni 20123 (ERV).4 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). |