Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

vom 2. Dezember 1996 (Stand am 1. August 2017)


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Art. 24 Eintragung ins Handelsregister

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG)

Ein neu ge­grün­de­ter Ef­fek­ten­händ­ler darf sich erst zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter an­mel­den, wenn ihm die FIN­MA die Be­wil­li­gung zur Auf­nah­me der Ge­schäftstä­tig­keit er­teilt hat.

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