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Art. 24 Eintragung ins Handelsregister
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) Ein neu gegründeter Effektenhändler darf sich erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt hat. |