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Art. 25 Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 10 Abs. 6 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1Der Effektenhändler meldet der FINMA jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere:
2Ein Wechsel der verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss nur der Prüfgesellschaft gemeldet werden. 3Der Effektenhändler darf erst Statutenänderungen zur Eintragung ins Handelsregister anmelden und Reglementsänderungen in Kraft setzen, wenn die FINMA die entsprechenden Änderungen genehmigt hat. |