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Art. 27 Börsenmitgliedschaft
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6, Art. 35 Abs. 2 BEHG) Der Effektenhändler meldet der FINMA jedes Jahr innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres, bei welchen schweizerischen und ausländischen Börsen er Mitglied ist. |
