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Art. 28 Erwerb und Veräusserung massgebender Beteiligungen
(Art. 10 Abs. 2 Bst. d, Abs. 6, und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine massgebende Beteiligung an einem nach schweizerischem Recht organisierten Effektenhändler erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine massgebende Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden. 2Personen, die eine massgebende Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte erwerben und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben. 3Der Effektenhändler meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sobald er davon Kenntnis erhält. 4Der Effektenhändler reicht der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihm massgebend Beteiligten ein. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag massgebend Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. 5Die Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 enthalten zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1, soweit die FINMA darüber nicht bereits aufgrund einer früheren Meldung verfügt. |
