Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

vom 2. Dezember 1996 (Stand am 1. August 2017)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 3 Händlerkategorien

(Art. 2 Bst. d BEHG)

1Ei­gen­händ­ler sind Ef­fek­ten­händ­ler, die ge­werbs­mäs­sig für ei­ge­ne Rech­nung kurz­fris­tig mit Ef­fek­ten han­deln.

2Emis­si­ons­häu­ser sind Ef­fek­ten­händ­ler, die ge­werbs­mäs­sig Ef­fek­ten, die von Dritt­per­so­nen aus­ge­ge­ben wor­den sind, fest oder in Kom­mis­si­on über­neh­men und öf­fent­lich auf dem Pri­mär­markt an­bie­ten.

3De­ri­vat­häu­ser sind Ef­fek­ten­händ­ler, die ge­werbs­mäs­sig selbst De­ri­va­te schaf­fen, die sie für ei­ge­ne oder frem­de Rech­nung öf­fent­lich auf dem Pri­mär­markt an­bie­ten.

4Mar­ket Ma­ker sind Ef­fek­ten­händ­ler, die ge­werbs­mäs­sig für ei­ge­ne Rech­nung kurz­fris­tig mit Ef­fek­ten han­deln und öf­fent­lich dau­ernd oder auf An­fra­ge Kur­se für ein­zel­ne Ef­fek­ten stel­len.

5Kun­den­händ­ler sind Ef­fek­ten­händ­ler, die ge­werbs­mäs­sig in ei­ge­nem Na­men für Rech­nung von Kun­den mit Ef­fek­ten han­deln und:

a.
sel­ber oder bei Drit­ten für die­se Kun­den Kon­ten zur Ab­wick­lung des Ef­fek­ten­han­dels füh­ren; oder
b.
Ef­fek­ten die­ser Kun­den bei sich oder in ei­ge­nem Na­men bei Drit­ten auf­be­wah­ren.

6Nicht als Kun­den im Sin­ne von Ab­satz 5 gel­ten:

a.
in- und aus­län­di­sche Ban­ken und Ef­fek­ten­händ­ler oder an­de­re staat­lich be­auf­sich­tig­te Un­ter­neh­men;
b.
Ak­tio­näre oder Ge­sell­schaf­ter mit ei­ner mass­ge­ben­den Be­tei­li­gung am Schuld­ner und mit ih­nen wirt­schaft­lich oder fa­mi­li­är ver­bun­de­ne Per­so­nen;
c.
in­sti­tu­tio­nel­le An­le­ger mit pro­fes­sio­nel­ler Tre­so­re­rie.

7An­ge­bo­te an Per­so­nen nach Ab­satz 6 gel­ten nicht als öf­fent­lich im Sin­ne der Ab­sät­ze 2, 3 und 4.

BGE

126 II 71 () from 19. November 1999
Regeste: Art. 2 lit. d, Art. 10 Abs. 2 lit. d, Art. 11 Abs. 1 lit. a-c, Art. 35, Art. 36 BEHG (SR 954.1); Art. 3 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1 lit. c, Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 BEHV (SR 954.11); Art. 23bis und 23quinquies BankG (SR 952.0); Auflösung von Gesellschaften, die ohne Bewilligung Effektenhandel betreiben, bzw. Liquidation der Zweigniederlassung eines ohne Bewilligung tätigen ausländischen Effektenhändlers. Vorliegend sind die Kriterien für die Annahme eines Effektenhändlers bzw. der Zweigniederlassung eines ausländischen Händlers im Sinne des BEHG (E. 5a) erfüllt (E. 5b/bb bis 5b/dd). In Bezug auf die Auflösung von Gesellschaften, die ohne Bewilligung Effektenhandel betreiben, weist das BEHG eine echte Lücke auf. Diese ist durch analoge Anwendung der Regeln zu schliessen, welche die Rechtsprechung für Gesellschaften entwickelt hat, die ohne Bewilligung im Bankengeschäft tätig sind. Die Massnahmen gemäss Art. 36 BEHG können daher auch gegen Effektenhändler ergriffen werden, die ohne Bewilligung handeln (E. 6e). Verletzung der Informations- (E. 7a), der Sorgfalts- (E. 7b) und der Treuepflicht (E. 7c) gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a bis c BEHG sowie fehlende Gewährleistung einer einwandfreien Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. d BEHG (E. 7d). Die sofortige Auflösung der beschwerdeführenden Gesellschaften verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht (E. 8).

130 II 351 () from 15. Juli 2004
Regeste: Art. 2 Abs. 1, Art. 23bis Abs. 1 und Art. 23quater BankG; Art. 1 BankV; Art. 2 Auslandbankenverordnung; Art. 35 Abs.1 BEHG; Art. 3 Abs. 5 BEHV; Art. 1 Abs. 1 VwVG; Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten einer ausländischen Bank; Zulässigkeit der Eintragung und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen. Zusammenfassung der finanzmarktrechtlichen Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 2). Auf die Abklärungen des Beobachters findet das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung; das Unterstellungsverfahren hat jedoch als Ganzes den verfahrensrechtlichen Minimalgarantien zu genügen (E. 3). Voraussetzungen, unter denen sich die Einsetzung eines Beobachters rechtfertigt (E. 4). Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten zugunsten einer ausländischen Bank (E. 5). Verhältnismässigkeit der Eintragung ins Handelsregister und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, deren bewilligungspflichtige Aktivität schwergewichtig im Ausland liegt und den hiesigen Finanzplatz nur am Rande berührt (E. 6 und 7).

135 II 356 (2C_749/2008) from 16. Juni 2009
Regeste: Art. 35 Abs. 3 BEHG (Fassung vom 24. März 1995); Art. 37 Abs. 3 FINMAG; Art. 3 Abs. 2 BEHV; Art. 12 Abs. 1 lit. h und Art. 12 Abs. 2 EBK-GebV; unerlaubter Effektenhandel im Rahmen einer Gruppe, die ohne Bewilligung als Emissionshaus tätig ist. Zum Aufgabenbereich der Eidgenössischen Bankenkommission bzw. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind (E. 3.1). Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann arbeitsteilig im Rahmen einer Gruppe erfolgen (E. 3.2). Zurechenbarkeit von Handlungen zu den Aktivitäten einer Gruppe, die bezweckt, Drittanlegern im Rahmen von öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter Werthaltigkeit zu veräussern (E. 4). Zulässigkeit eines Effektenhändler- und Werbeverbots gegen das Organ einer liquidierten Gesellschaft als "Reflexwirkung" von deren illegaler Aktivität (E. 5). Kostenregelung im börsenrechtlichen Aufsichtsverfahren (E. 6).

136 II 43 (2C_276/2009) from 22. September 2009
Regeste: Art. 1 Abs. 2 und Art. 23ter Abs. 1 BankG (Fassung vor dem 1. Januar 2009); Art. 3a Abs. 3 lit. a BankV; Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d BEHG; Art. 3 Abs. 2 BEHV; Art. 31 und 37 Abs. 3 FINMAG; Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation zweier Firmen, die im Rahmen einer Gruppe finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Aktivitäten nachgegangen sind. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich der Aufsichtsbefugnisse der FINMA gegen Finanzintermediäre, die in Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen als Gruppe arbeitsteilig tätig sind (E. 3 und 4.3). Begriff des Emissionshauses (E. 4.1) und der unerlaubten gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 4.2). Eigenkapitalbezogene Selbstemissionen fallen nicht in den Aufsichtsbereich der EBK bzw. der FINMA, auch wenn ein beigezogener Intermediär anderweitig illegal als Emissionshaus auftritt (E. 4-6). Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation einer Holdinggesellschaft, die Beziehungen zu einer bewilligungslos als Emissionshaus tätigen Gruppe unterhält und deren Tochtergesellschaften im Immobilienbereich einer eigenständigen Geschäftstätigkeit nachgehen (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback