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Art. 3 Händlerkategorien
(Art. 2 Bst. d BEHG) 1Eigenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln. 2Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. 3Derivathäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. 4Market Maker sind Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen. 5Kundenhändler sind Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und:
6Nicht als Kunden im Sinne von Absatz 5 gelten:
7Angebote an Personen nach Absatz 6 gelten nicht als öffentlich im Sinne der Absätze 2, 3 und 4. |