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Art. 30 Journalführungspflicht
(Art. 15 Abs. 1 BEHG) 1Der Effektenhändler zeichnet sämtliche bei ihm eingegangenen Aufträge und von ihm getätigten Geschäfte in Effekten auf. 2Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. 3Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden. 4Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich und in welcher Form aufzuzeichnen sind. 1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). |