Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

vom 2. Dezember 1996 (Stand am 1. August 2017)


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Art. 39 Bewilligungspflicht

(Art. 10 Abs. 3 und 4, und Art. 38 BEHG)

1Ein aus­län­di­scher Ef­fek­ten­händ­ler be­darf ei­ner Be­wil­li­gung der FIN­MA, wenn er:

a.
in der Schweiz Per­so­nen be­schäf­tigt, die für ihn dau­ernd und ge­werbs­mäs­sig in der Schweiz oder von der Schweiz aus:
1.
Ef­fek­ten han­deln, Kun­den­kon­ten füh­ren oder ihn recht­lich ver­pflich­ten (Zweignie­der­las­sung);
2.
in an­de­rer Wei­se als nach Zif­fer 1 tä­tig sind, na­ment­lich in­dem sie Kun­den­auf­trä­ge an ihn wei­ter­lei­ten oder ihn zu Wer­be- oder an­de­ren Zwe­cken ver­tre­ten (Ver­tre­tung);
b.1

2Er­hält die FIN­MA Kennt­nis von an­de­ren grenz­über­schrei­ten­den Tä­tig­kei­ten, so kann sie die zu­stän­di­gen aus­län­di­schen Auf­sichts­be­hör­den un­ter den Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 38 des Ge­set­zes in­for­mie­ren.


1 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 1 Ziff. 12 der Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur­ver­ord­nung vom 25. Nov. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

BGE

137 II 383 (2C_199/2010, 2C_202/2010) from 12. April 2011
Regeste: Art. 2 lit. d und Art. 10 BEHG, Art. 3 Abs. 2, Art. 37, 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BEHV sowie Art. 23ter BankG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung); Begriffe des Emissionshauses und der Zweigniederlassung eines ausländischen Effektenhändlers. Die in Art. 3 Abs. 2 BEHV aufgestellten Bedingungen ersetzen nicht diejenigen nach Art. 2 lit. d BEHG, welche den Begriff des Effektenhändlers definieren und die damit auch für Emissionshäuser voraussetzen, dass sie Effekten "kaufen und verkaufen"; dabei bleibt es, auch wenn es heisst, dass Emissionshäuser Effekten "fest oder in Kommission übernehmen" (E. 9.2). Ein nach ausländischem Recht organisiertes Unternehmen mit Sitz im Ausland, das als Geschäftszweck den "Kauf, Verkauf von Effekten" angibt, stellt einen ausländischen Effektenhändler im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b BEHV dar, der einer Bewilligung bedarf, bevor er die Eintragung einer Zweigniederlassung in der Schweiz beantragen kann (E. 9.3-10).

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