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Art. 39 Bewilligungspflicht
(Art. 10 Abs. 3 und 4, und Art. 38 BEHG) 1Ein ausländischer Effektenhändler bedarf einer Bewilligung der FINMA, wenn er:
2Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 38 des Gesetzes informieren. 1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). |