Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

vom 2. Dezember 1996 (Stand am 1. August 2017)


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Art. 40 Anwendbares Recht

(Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG)

1Für die Tä­tig­keit aus­län­di­scher Ef­fek­ten­händ­ler in der Schweiz gel­ten die Vor­schrif­ten des Ge­set­zes und die­ser Ver­ord­nung über die in­län­di­schen Ef­fek­ten­händ­ler, so­weit die­se Ver­ord­nung kei­ne be­son­de­ren Be­stim­mun­gen vor­sieht.

2Die FIN­MA kann aus­län­di­sche Ef­fek­ten­händ­ler voll­stän­dig den Be­stim­mun­gen für in­län­di­sche Ef­fek­ten­händ­ler un­ter­stel­len, so­fern das Recht am Ort des Haupt­sit­zes des aus­län­di­schen Ef­fek­ten­händ­lers den schwei­ze­ri­schen Ef­fek­ten­händ­lern kei­ne gleich­wer­ti­gen Er­leich­te­run­gen ge­währt und kein Staats­ver­trag ent­ge­gen­steht.

BGE

137 II 383 (2C_199/2010, 2C_202/2010) from 12. April 2011
Regeste: Art. 2 lit. d und Art. 10 BEHG, Art. 3 Abs. 2, Art. 37, 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BEHV sowie Art. 23ter BankG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung); Begriffe des Emissionshauses und der Zweigniederlassung eines ausländischen Effektenhändlers. Die in Art. 3 Abs. 2 BEHV aufgestellten Bedingungen ersetzen nicht diejenigen nach Art. 2 lit. d BEHG, welche den Begriff des Effektenhändlers definieren und die damit auch für Emissionshäuser voraussetzen, dass sie Effekten "kaufen und verkaufen"; dabei bleibt es, auch wenn es heisst, dass Emissionshäuser Effekten "fest oder in Kommission übernehmen" (E. 9.2). Ein nach ausländischem Recht organisiertes Unternehmen mit Sitz im Ausland, das als Geschäftszweck den "Kauf, Verkauf von Effekten" angibt, stellt einen ausländischen Effektenhändler im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b BEHV dar, der einer Bewilligung bedarf, bevor er die Eintragung einer Zweigniederlassung in der Schweiz beantragen kann (E. 9.3-10).

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