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Art. 40 Anwendbares Recht
(Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG) 1Für die Tätigkeit ausländischer Effektenhändler in der Schweiz gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung über die inländischen Effektenhändler, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorsieht. 2Die FINMA kann ausländische Effektenhändler vollständig den Bestimmungen für inländische Effektenhändler unterstellen, sofern das Recht am Ort des Hauptsitzes des ausländischen Effektenhändlers den schweizerischen Effektenhändlern keine gleichwertigen Erleichterungen gewährt und kein Staatsvertrag entgegensteht. BGE
137 II 383 (2C_199/2010, 2C_202/2010) from 12. April 2011
Regeste: Art. 2 lit. d und Art. 10 BEHG, Art. 3 Abs. 2, Art. 37, 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BEHV sowie Art. 23ter BankG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung); Begriffe des Emissionshauses und der Zweigniederlassung eines ausländischen Effektenhändlers. Die in Art. 3 Abs. 2 BEHV aufgestellten Bedingungen ersetzen nicht diejenigen nach Art. 2 lit. d BEHG, welche den Begriff des Effektenhändlers definieren und die damit auch für Emissionshäuser voraussetzen, dass sie Effekten "kaufen und verkaufen"; dabei bleibt es, auch wenn es heisst, dass Emissionshäuser Effekten "fest oder in Kommission übernehmen" (E. 9.2). Ein nach ausländischem Recht organisiertes Unternehmen mit Sitz im Ausland, das als Geschäftszweck den "Kauf, Verkauf von Effekten" angibt, stellt einen ausländischen Effektenhändler im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b BEHV dar, der einer Bewilligung bedarf, bevor er die Eintragung einer Zweigniederlassung in der Schweiz beantragen kann (E. 9.3-10). |