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Art. 43 Mehrere Zweigniederlassungen
(Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 BEHG) 1Errichtet ein ausländischer Effektenhändler mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss er:
2Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des Gesetzes und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht1. 1 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |