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Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

vom 2. Dezember 1996 (Stand am 1. August 2017)

Art. 48 Aufhebung einer Zweigniederlassung

(Art. 10 Abs. 3 und 4 BEHG)

Der aus­län­di­sche Ef­fek­ten­händ­ler holt vor der Auf­he­bung ei­ner Zweignie­der­las­sung die Ge­neh­mi­gung der FIN­MA ein.