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Art. 49 Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 10 Abs. 4 und Art. 37 BEHG) 1Die FINMA erteilt dem ausländischen Effektenhändler die Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn:
2Die FINMA kann nach Artikel 37 des Gesetzes die Bewilligung verweigern. 3Die Artikel 12-14, 16 und 17 des Gesetzes sind auf Vertretungen ausländischer Effektenhändler nicht anwendbar. |
