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Art. 56 Ausländische Beherrschung
(Art. 37, Art. 10 Abs. 6 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1Nach schweizerischem Recht organisierte Effektenhändler gelten als ausländisch beherrscht, wenn ausländische Personen mit massgebenden Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihnen beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben. 2Als ausländische Personen gelten:
3Effektenhändler, die nachträglich ausländisch beherrscht werden, müssen die Genehmigung der FINMA einholen. Das Gleiche gilt, wenn bei ausländisch beherrschten Effektenhändlern ausländische Personen mit massgebenden Beteiligungen wechseln. 4Die Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung des Effektenhändlers melden der FINMA alle Tatsachen, die auf eine ausländische Beherrschung des Effektenhändlers oder auf einen Wechsel von ausländischen Personen mit massgebenden Beteiligungen schliessen lassen. 1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413). |
