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Art. 58 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. April 2013
1Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Marktpreis im Rahmen eines bei Inkrafttreten der Änderung vom 10. April 2013 laufenden Rückkaufprogramms ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig, wenn ab Inkrafttreten die Voraussetzungen gemäss Artikel 55b Absatz 1 Buchstaben c-h eingehalten werden. Artikel 55b Absätze 3 und 4 sind anwendbar. 2Der Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Festpreis oder durch die Ausgabe von Put-Optionen im Rahmen eines bei Inkrafttreten der Änderung vom 10. April 2013 laufenden Rückkaufprogramms ist unter Vorbehalt von Artikel 55c zulässig, wenn ab Inkrafttreten die Voraussetzungen gemäss Artikel 55b Absatz 2 Buchstaben c und d eingehalten werden. Artikel 55b Absätze 3 und 4 sind anwendbar. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1111). |
