Verordnung
(Bekanntmachungsverordnung RAB, BekV-RAB)

der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen ausländischer Anleihensemittenten

vom 23. August 2017 (Stand am 1. Oktober 2017)


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Art. 5 Übergangsbestimmungen

1 Ar­ti­kel 3 gilt auch für An­lei­hen­sob­li­ga­tio­nen, die bei In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung be­reits an ei­ner Schwei­zer Bör­se ko­tiert sind.

2 Die Schwei­zer Bör­se sorgt da­für, dass spä­tes­tens neun Mo­na­te nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung zu je­der bei ihr ko­tier­ten An­lei­hen­sob­li­ga­ti­on die ent­spre­chen­den In­for­ma­tio­nen auf ih­rer Web­si­te be­kannt ge­macht sind.

3 Er­hält die Schwei­zer Bör­se für An­lei­hen­sob­li­ga­tio­nen, die bei In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung be­reits bei ihr ko­tiert sind, in­ner­halb der von ihr fest­ge­leg­ten Frist kei­ne Mit­tei­lung des Emit­ten­ten, so wird ver­mu­tet, dass das Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men nicht von ei­ner vom Bun­des­rat an­er­kann­ten Re­vi­si­ons­auf­sichts­be­hör­de be­auf­sich­tigt wird.

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