Art. 5 Übergangsbestimmungen
1 Artikel 3 gilt auch für Anleihensobligationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an einer Schweizer Börse kotiert sind. 2 Die Schweizer Börse sorgt dafür, dass spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu jeder bei ihr kotierten Anleihensobligation die entsprechenden Informationen auf ihrer Website bekannt gemacht sind. 3 Erhält die Schweizer Börse für Anleihensobligationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei ihr kotiert sind, innerhalb der von ihr festgelegten Frist keine Mitteilung des Emittenten, so wird vermutet, dass das Revisionsunternehmen nicht von einer vom Bundesrat anerkannten Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird. |