Bundesgesetz
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Art. 18d In Zusammenhang mit der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen 84
1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Institutionen sind berechtigt, Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zu bearbeiten. 2 Sie gewährleisten durch technische und organisatorische Massnahmen den Schutz der Daten nach Absatz 1. 3 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). |